Satzung
Da die letzte Satzung des Vereins aus dem Jahr 1991 stammt, wird diese in den nächsten Monaten überarbeitet und auf die neuen Begebenheiten angepasst.
Sie finden hier die bisher gültige Satzung:
HEIMATVEREIN Plüderhausen 1991 e.V.
(abgekürzt HV Plüderhausen)
S a t z u n g
(Stand 04.03.91)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen ”Heimatverein Plüderhausen 1991 e.V", (Geschichts- und Altertumsverein für Plüderhausen, Walkersbach und Höfe). Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist in Plüderhausen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, der Volksbildung sowie der Geschichtsund Altertumsforschung der Gemeinde Plüderhausen, seines Teilortes Walkersbach und den Höfen.
Der Satzungszweck wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Vorträge, Führungen, Ausstellungen und Betreuung historischer Einrichtungen.
Er wird sich um die Erhaltung und Verschönerung des Ortsbildes bemühen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dem aufgenommenen Mitglied ist eine Satzung auszuhändigsen.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluß oder durch Tod.
- Der Austritt ist nur auf Schluß des Geschäftsjahres zulMssig, er muß wenigstens 3 Monate zuvor schriftlich erklärt werden.
- Über die Rechtmäßigkeit des Austritts oder Auschlusses von Mitgliedern beschließt der Ausschuß.
- Der Ausschuß kann Personen, die sich besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmiteliedern ernennen,
§ 4 Beitrag und Vermögen
- Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung Testgesetzt wird.
Der Beitrag ist auf Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.
Ehrenmitglieder und Vereinsangehörige unter 18 Jahren sind von der Beitragszahlung befreit.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismaäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Ausschuß
§ 6 Vorstand und Ausschuß
- Der Vorstand besteht aus dem:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) 3. Vorsitzenden
d) Schatzmeister(in)
e) Schriftführer und Chronisten
f) Referent für Öffentlichkeitsarbeit
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Die Einberufung des Vorstandes sowie des Ausschusses erfolst durch den 1.Voersitzenden im Verhinderungsfall durch den 2.Vorsitzenden.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
- Der Ausschuß besteht aus dem Vorstand und 4 Beisitzern.
- Der Ausschuß erarbeitet Vorschläge für die Aktivitäten des Vereins.
- Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 7 Vorsitzende und Vorstand
- Vorstand sind nach § 26 Abs. 2 des BGB der 1.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide haben Alleinvertretungsbefugnis.
- Der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende leiten die Sitzungen des Vorstandes, des Ausschusses sowie die Mitgliederversammlung.
- Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als DM 2.000,00 belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende berechtigt. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über DM 2000,00 sind für den Verein nur rechtsverbindlich, wenn alle Mitglieder des Ausschusses ihre Zustimmung schriftlich erteilt haben.
Ein Beschluß der Mitgliederversammlung ersetzt die Zustimmung des Ausschusses.
- Im Innenverhältnis ist das Vertretungsrecht des 2. Vorsitzenden auf den Verhinderungsfall beschränkt.
- Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte,.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Miteliederversammlung ist vom Vorsitzenden grundsätzlich öffentlich durch die amtlichen „Mitteilungen der Gemeinde Plüderhausen"‘ mindestens 2 Wochen vor dem Zeitpunkt, einzuberufen; daneben kann auch schriftliche Einladung erfolgen.
a) in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres
b) wenn ein Drittel der Mitglieder oder die Mehrheit des Ausschusses es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
- Die Mitaliederversammlung ist zuständig für:
a) Wahl des Vorstandes und des Ausschußes,
b) Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren,
c) die Entgegennahme des Geschäfts- und Rechenschattsberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
d) die Festsetzung des Mitgliederbeitrages.
e) wichtige Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht nach der Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
- Die Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen kommen mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder zustande, mindestens aber einem Viertel der Vereinsmitglieder.
- Der Antrag auf Satzungsänderung ist den Vereinsangehörigen spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
- Über die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift geführt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Veröffentlichungen des Vereins
Der Verein kann eigene Veröffentlichungen herausgeben, die seinen Zielen und Zwecken entsprechen.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung muß ausdrücklich auf die Tagesordnung einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung gesetzt sein.
- In der Versammlung müssen 2/3 der Mitglieder anwesend sein; ist dies nicht der Fall, so ist alsbald eine weitere Versammlung fristgemäß zu berufen, für die dieses Erfordernis nicht gilt; auf diese Tatsache ist bei Berufung der neuen Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.
- Bei dieser weiteren Sitzung muss der Auflösungsbeschluß von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefaßt sein.
- Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren aus dem Vorstand.
- Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermägen an die Gemeinde Plüderhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am
04. März 1991 beschlossen.



