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Satzung

Satzung

 

Nachdem das Amtsgericht Stuttgart die neue Satzung freigegeben und in das Vereinsregister eingetragen hat, finden Sie hier die aktuell gültige Satzung:

 

 

 

 

 

Satzung des
Heimatverein Plüderhausen 1991 e.V.

(Stand 15. Juli 2026)


 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1) Der Verein führt den Namen „Heimatverein Plüderhausen 1991 e.V.“.

 

2) Der Verein hat seinen Sitz in Plüderhausen. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR280513 beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.

 

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit


1) Zweck des Vereins ist die Aufarbeitung der Plüderhäuser Ortsgeschichte, der Heimatpflege und -kunde der Gemeinde Plüderhausen, seines Teilortes Walkersbach und den Höfen. Der Satzungszweck wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht: digitales Archiv, Führungen, Vorträge, Ausstellungen und Betreuung historischer Einrichtungen.


2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.


3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 


§ 3 Vereinsmitgliedschaft, Mitgliedsbeitrag


1) Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.


2) Wer Vereinsmitglied werden möchte, muss eine schriftliche Beitrittserklärung beim 1. Vorsitzenden einreichen, die bei Minderjährigen von deren gesetzlichem Vertreter mit unterzeichnet werden muss. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.


3) Art und Höhe des Mitgliedsbeitrags werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder und Vereinsangehörige unter 18 Jahren sind von der Beitragszahlung befreit


4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit zulässig und bedarf der Vorlage einer schriftlichen Erklärung.


5) Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben einzusetzen
b) die Satzung, die Vereinsordnungen und sonstige Entscheidungen der Vereinsgremien zu beachten und zu erfüllen


6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a) gegen das Ansehen oder die Ziele des Vereins erheblich verstößt oder
b) länger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand bleibt und trotz Mahnung binnen acht Wochen seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.


7) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Dem auszuschließenden Mitglied muss vorher Gelegenheit zur Äußerung vor dem Vorstand gewährt werden.


8) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein, insbesondere haben die Mitglieder bei ihrem Ausscheiden keinerlei
Ansprüche auf das Vereinsvermögen.


9) Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.


 

§ 4 Organe des Vereins


1) Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.


2) Zur Durchführung besonderer Aufgaben des Vereins kann der Vorstand Projektgruppen bilden. In diese kann er auch Nichtmitglieder berufen.


 

§ 5 Mitgliederversammlung


1) Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins.


2) Die Mitgliederversammlung tritt zusammen:

a) in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres
b) wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes dies verlangt.


3) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Plüderhausen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag einberufen. Die Einladung kann auch schriftlich erfolgen.


4) Der/die 1. Vorsitzende bzw. bei dessen /deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Versammlung.


5) Die Niederschrift über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet.


6) Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a) Wahl der Mitglieder des Vorstands
b) Wahl der Kassenprüfer/innen
c) Entgegennahme des Geschäfts- und Rechenschaftsberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstands
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
f) Änderung der Satzung
g) Auflösung des Vereins
h) Entscheidung über die Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Finanzmittel,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.


7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, dass die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.


8) Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung. Geheime Abstimmung erfolgt nur wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.


9) Satzungsänderungen:

a) Über eine Änderung der Vereinssatzung kann nur abgestimmt werden, wenn die beantragte Satzungsänderung in der Tagesordnung angegeben war. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderung des Zwecks des Vereins ist grundsätzlich nicht möglich.
b) Änderungen die vom Registergericht zur Erlangung der Eintragungsfähigkeit der Satzung oder Finanzamt zum Erhalt der steuerlichen Gemeinnützigkeit gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen können ebenso wie redaktionelle Änderungen vom Vorstand beschlossen werden. Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekanntzugeben


 

§ 6 Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus

a) dem/der 1. Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Kassier/erin,
d) dem/der Schriftführer/in,
e) bis zu 5 Beiräten/innen.


2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie sind jeweils einzelvertretungsbefugt. Im
Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist


3) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.


4) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er nimmt sämtliche Aufgaben wahr sofern diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind
(siehe § 5 Abs. 6).


5) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Vorbereitung der Mitgliederversammlung.


6) Der/die Schriftführer/in fertigt über die Mitgliederversammlung ein Protokoll. Das Protokoll wird jeweils vom/von der Sitzungs- oder Versammlungsleiter/in und vom/von der Schriftführer/in unterzeichnet.

 

 

§ 8 Vereinsführung, Geschäftsführung, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen


1) Der/Die 1. Vorsitzende bzw. bei dessen/derer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein nach außen, vollzieht die Organbeschlüsse und erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte.


2) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 1000 € belasten, ist sowohl der/die 1. Vorsitzende als auch der/die 2. Vorsitzende berechtigt. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 1000 € sind für den Verein nur rechtsverbindlich, wenn der Vorstand mehrheitlich schriftlich – auch auf elektronischem Wege – zustimmt.


3) Der/Die Kassier/erin führt die Kassengeschäfte. Er/Sie ist für die ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung verantwortlich.


4) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer/innen auf jeweils zwei Jahre gewählt. Diese haben mindestens einmal jährlich die Kasse und die
dazugehörigen Belege und Bücher zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

§ 9 Auflösung des Vereins


1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders hierfür einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der in dieser Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt.


2) Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen als Ganzes an die Gemeinde Plüderhausen, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen, den Zielen des Vereins entsprechenden Zwecken zu verwenden hat.


 

§ 10 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte


1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der
Datenschutzgrundverordnung personenbezogene Daten über persönliche und sächliche Verhältnisse der Mitglieder innerhalb des Vereins genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert


2) Jedes Mitglied hat das Recht auf

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten wenn sie unrichtig sind
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten wenn die Speicherung unzulässig war


3) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und sonstige Organmitglieder oder Beauftragte herausgegeben soweit deren Funktion und besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

 


§ 11 Salvatorische Klausel


1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt


2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der ursprünglichen Zielsetzung am nächsten kommen


3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist


4) Sollten im Wege der rechtlich zulässigen Auslegung oder Ergänzung einer fehlenden, unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung keine Regelung möglich sein, gilt die gesetzliche Regelung, wobei jedoch die anderen gesetzlich zulässigen Regelung dieser Satzung hiervon ausdrücklich unberührt bleiben.

 

 

§12 Inkrafttreten

 

1) Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzung vom 18.3.2026 wurde aufgrund von Anforderungen des Amtsgerichts Stuttgart bzgl. § 5 Abs.3 und § 6 Abs.2 vom Vorstand mit Bezug auf §5 Abs.9b entsprechend angepasst.

2) Diese Satzung ersetzt die alte Satzung vom 4. März 1991 und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart in Kraft.


Plüderhausen, 15. Juli 2026

 

Die Vorstandschaft:
gez.

 

Dieter Heinle (1. Vorsitzender)
Holger Ruof (2. Vorsitzender)
Monika Behrend (Schriftführerin)

 

 

 

 

 

 

 

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